Satzung des DVT
Die aktuelle Fassung der Satzung, eingetragen am 5. Mai 2014, finden Sie untenstehend oder nachfolgend als pdf-Datei.
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Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Verbands
§ 6 Vorstand
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
§ 8 Verbandsversammlung
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
§ 10 Regionale Gemeinschaftsgruppen
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Geschäftsstelle
§ 13 Vertretung
§ 14 Beiträge
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung
§ 16 Schlussbestimmungen
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§ 1 Name und Sitz
Der Verband ist ein Zusammenschluss deutscher technisch-wissenschaftlicher Vereine, die ihre Aufgaben unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig erfüllen. Der Verband führt den Namen "Deutscher Verband Technisch-Wissenschaftlicher Vereine". Der Verband setzt die Tradition und die Arbeiten der nach 1933 aufgelösten Organisationen des Deutschen Verbands Technisch-Wissenschaftlicher Vereine fort.
Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbands ist die Förderung von Wissenschaft und Technik sowie die Förderung der Bildung und Erziehung im technisch-wissenschaftlichen Bereich, insbesondere auch
die Unterstützung der Weiterentwicklung technisch-wissenschaftlicher Grundlagen,
die Förderung des technisch-wissenschaftlichen Nachwuchses,
die Weiterentwicklung des nationalen und internationalen technisch-wissenschaftlichen Bildungswesens,
die Verbesserung der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit von technisch-wissenschaftlichen Berufsqualifikationen,
die Weiterentwicklung und Umsetzung von internationalen Ausbildungsstandards,
die Förderung der internationalen Verständigung und Zusammenarbeit und
die Förderung des Austausches zwischen Personen, Unternehmen, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen, Behörden und Ämtern.
Zweck des Verbands ist es darüber hinaus, die Wahrnehmung der Bedeutung der technischen Wissenschaft für das öffentliche Leben und für die kulturelle Entwicklung unserer Gesellschaft zu fördern.
Zweck des Verbands ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Technik sowie die Förderung der Bildung und Erziehung im technisch-wissenschaftlichen Bereich für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die wissenschaftliche Erarbeitung von Positionen und Empfehlungen,
die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften,
die Durchführung technisch-wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fachtagungen und
die Veröffentlichung von Publikationen.
Soweit der Verband nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht er seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Von jeder parteipolitischen Tätigkeit hält er sich fern.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbands können technisch-wissenschaftliche Vereine oder andere technisch-wissenschaftliche Institutionen werden, soweit ihre Aufgaben unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig sind.
Technisch-wissenschaftliche Vereine können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmegesuches wird die Ablehnung dem Gesuchsteller durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und begründet. Der Gesuchsteller hat das Recht, die Verbandsversammlung anzurufen.
Der Austritt aus dem Verband ist zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Verbands verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Verbandsversammlung.
Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Mitglieds, endet damit gleichzeitig dessen Mitgliedschaft im Verband.
§ 5 Organe des Verbands
Die Angelegenheiten des Verbands besorgen die folgenden Organe:
der Vorstand,
die Verbandsversammlung und
die Geschäftsstelle (Geschäftsführer).
Die Mitglieder des Vorstands sind mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Verbandsversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung beschließen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände geboten erscheint.
Die Besorgung der Geschäftsstelle ist durch einen Dienstleister möglich.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden,
bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern und
einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, wenn die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer hierzu bestellt.
Die Mitglieder nach den Ziffern 1 bis 3 werden von der Verbandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte.
Der Vorsitzende leitet den Verband nach Maßgabe der Satzung. Er leitet die Geschäfte des Vorstandes, beruft dessen Sitzungen und die Verbandsversammlung ein und leitet sie. Bei seiner Verhinderung gehen seine Rechte auf seinen Stellvertreter über.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand berät oder beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung vorbehalten sind oder vom Vorsitzenden, der Verbandsversammlung oder von Ausschüssen vorgelegt werden. Der Vorstand beschließt auf Grund von Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Anregungen durch schriftliche Abstimmung behandeln lassen.
In wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Verbandsversammlung herbeizuführen ist, ist der Vorstand zur Entscheidung berechtigt, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung einer Verbandsversammlung gewartet werden kann. Zu solchen Entscheidungen ist die Genehmigung der Verbandsversammlung nachzuholen.
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung wünschen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnenden Niederschrift festzulegen.
§ 8 Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Vereinsmitglieder. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme in der Verbandsversammlung. Jeder Mitgliedsverein soll hierzu einen Vertreter für die Dauer von drei vollen Kalenderjahren benennen. Wiederbenennung ist zulässig.
Die ordentliche Verbandsversammlung findet jedes Jahr in der Regel im Frühjahr statt. In dieser hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und über die vorliegenden Aufgaben des neuen Jahres Bericht zu erstatten.
Außerordentliche Verbandsversammlungen finden nach dem Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25% der Verbandsmitglieder statt. Die außerordentlichen Verbandsversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse gem. § 11 sind zu den Verbandsversammlungen einzuladen; sie haben kein Stimmrecht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Verbandsversammlung ist beschlussfähig.
Die Verbandsversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 15. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Verbandsversammlung vollzieht die Wahlen zum Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen von § 6. Sie prüft die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung und genehmigt den Haushaltsplan.
Neben der mündlichen Behandlung ist auch die schriftliche Behandlung schwebender Fragen zulässig. Auch Beschlüsse der Verbandsversammlung können auf schriftlichem Wege, innerhalb der angegebenen Frist von 4 Wochen, herbeigeführt werden.
Die Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in einer vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnenden Niederschrift festzulegen.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Deutschen Verband Technisch-Wissenschaftlicher Vereine besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von drei Mitgliedsvereinen durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern des Deutschen Verbandes Technisch-Wissenschaftlicher Vereine ernannt werden.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft soll eine seltene Auszeichnung sein und daher auf Ausnahmefälle beschränkt werden.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Verbandsversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 10 Regionale Gemeinschaftsgruppen
Bezirkliche Gliederungen der dem Deutschen Verband angehörenden Mitgliedsvereinigungen sollen sich möglichst ohne besondere Organisationsform, Satzung oder Geschäftsordnung zu regionalen Gemeinschaftsgruppen zusammenschließen. In diesen Gemeinschaften können auch im Bezirk oder am Ort bestehende Ingenieurorganisationen eingeschlossen werden, deren Aufgaben nicht ausschließlich technisch-wissenschaftlicher oder berufständischer oder sonstiger technischer Natur sind.
Ziele solcher Gemeinschaften sind:
Durchführung gemeinschaftlicher Arbeiten und Veranstaltungen,
Zusammenarbeit mit den Landes- oder Bezirksbehörden,
Pflege der Beziehungen zu den nahe gelegenen Hoch- und Ingenieurschulen,
Errichtung von Häusern der Technik, auch zur Förderung eines universell und humanistisch betonten Ingenieurgeistes,
Herausgabe eines Veranstaltungskalenders oder eines Mitteilungsblattes.
Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen Verband und regionalen Gemeinschaftsgruppen nehmen die Leiter der Gemeinschaften an den Jahresversammlungen des Verbandes teil.
Die Gemeinschaften werden in gleicher Weise wie alle Verbandsmitglieder über die laufenden Arbeiten des Verbandes unterrichtet.
§ 11 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Behandlung aller in das Arbeitsgebiet des Verbandes fallenden Fragen und zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen Ausschüsse einsetzen, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählen. Zu diesen Ausschüssen können Vertreter anderer Vereine und Organisationen herangezogen werden, soweit es für die Arbeit der Ausschüsse wünschenswert erscheint. Die Ausschüsse sind befugt, sich durch die Zuwahl zu ergänzen sowie zu einzelnen Sitzungen Persönlichkeiten heranzuziehen, die auf den betreffenden Gebieten über besondere Erfahrungen verfügen.
Die Ausschüsse geben der Geschäftsstelle jeweils Nachricht von anberaumten Sitzungen.
Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer sind berechtigt, den Ausschusssitzungen beizuwohnen, und sie sind dazu einzuladen.
§ 12 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer geleitet, der mit Zustimmung des Vorstandes vom Vorsitzenden bestellt wird.
Die Besorgung der Geschäftsstelle kann auch durch einen Dienstleister erfolgen.
Der Geschäftsführer kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Verbandsversammlung zum "Geschäftsführenden Vorstandsmitglied" bestellt werden.
Pflichten und Rechte des Geschäftsführers werden durch die Satzung und eine vom Vorsitzenden zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
Er hat, wenn er nicht zum "Geschäftsführenden Vorstandsmitglied" bestellt wird, in den Sitzungen des Vorstandes, der Verbandsversammlung und der Ausschüsse beratende Stimme.
Der Geschäftsführer stellt die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein, soweit er dazu auf Grund des Haushaltsplanes berechtigt ist.
§ 13 Vertretung
Der Vorstandsvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende bilden das Vertretungsorgan des Verbands im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
§ 14 Beiträge
Die Jahresbeiträge der Mitgliedsvereine an den Verband richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Beitragsordnung mit Zustimmung des vertretungsberechtigten Vorstandes abgewichen und ein angemessener Beitrag vereinbart werden.
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung
Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes können von der Verbandsversammlung nur mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige technisch-wissenschaftliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmung
Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Verbandsversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, die Satzungsänderungen vorzunehmen, die etwa von den zuständigen amtlichen Stellen verlangt werden.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die sich auf die Gemeinnützigkeit des Verbands auswirken können, muss der Vorstand die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.
Stand: Mai 2014